Beratungs­einsatz
nach §37

Wir beraten Sie professionell & individuell

Der Beratungseinsatz kann von ambulanten Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Sie können den Anbieter frei auswählen.

Wenn Sie ausschließlich durch Verwandte, Freunde oder Bekannte gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen Sie regelmäßig einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft nachweisen. Der Grund: Sie und Ihre pflegenden Angehörigen sollen bei der Pflege bestmöglich unterstützt und beraten werden.

Seit dem 01.10.2020 besteht die Pflicht zum Beratungseinsatz wieder wie gewohnt. Vereinbaren Sie mit einem Pflegedienst regelmäßig in jedem Quartal/Kalenderhalbjahr einen Termin für den Beratungsbesuch.

(Aktuell kann der Beratungseinsatz auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn Sie als pflegebedürftige Person diese Art der Durchführung ausdrücklich wünschen.)

Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 oder 3 muss der Beratungsbesuch einmal pro Kalenderhalbjahr stattfinden, bei Pflegegrad 4 oder 5 einmal pro Quartal.

Die Beratung soll in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Tipp: Am besten kümmern Sie sich so früh wie möglich um einen Termin und gegebenenfalls gleich auch den nächsten. So können Sie sicher sein, die Fristen einzuhalten und profitieren von der regelmäßigen Beratung.

Sie und Ihre Pflegeperson können Fragen rund um das Thema Pflege stellen. Die Pflegefachkraft unterstützt bei der Suche nach Lösungen, wenn es Schwierigkeiten in der Pflege gibt. Außerdem kann sie Empfehlungen aussprechen, die die häusliche Pflege erleichtern oder die Pflegeperson entlasten kann.

Der Beratungseinsatz ist eine gesetzliche Pflicht, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen und durch eine private Pflegeperson gepflegt werden. Auch ein Krankenhausaufenthalt oder eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ersetzt die Nachweispflicht nicht.

Was passiert, wenn ich mich nicht beraten lasse?

Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, müssen Sie den Beratungseinsatz nachholen. Verstreicht die Nachholfrist, ohne dass Sie die Beratung nachweisen, wird Ihnen das Pflegegeld gekürzt.

Haben Sie den Beratungseinsatz in der Nachfrist nachgeholt? Dann brauchen Sie trotzdem im gleichen Quartal bzw. Kalenderhalbjahr eine weitere Beratung, auch wenn dies bedeutet, dass Sie in einem Quartal bzw. Kalenderhalbjahr zwei Beratungsbesuche in Anspruch nehmen. Lassen Sie sich auch im folgenden Quartal bzw. Kalenderhalbjahr nicht beraten, dürfen wir Ihnen kein Pflegegeld mehr zahlen.

Textquelle: TK-DieTechniker

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